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Kund und zu Wissen seye hiermit denen solches gebühret, daß Wir Ends
Unterschriebene zu Errichtung, aufnahme und Nutznießung Eines Pestalutzischen
famillefonds nachfolgende Articuls Entworfen, gutgeheißen und angenommen, als
I.
daß zu einem guten anfang Ein Jeder Hausvatter und derjenige so über sein Eigen Guth
gewalt hat 10 fl. für Sich, und für Jeden Sohn 5 fl. zum Hauptfond erlegen solle - 
II.
Für einen Neulich gebohrnen Sohn sollen wenigstens 2 fl. und von Einem Neu
Verheurahteten Ehemann 10 fl. erlegt werden, im übrigen aber Einem Jeden frey stehen,
nach seiner generositet ein mehreres zu thun, wie bei allfähligen Ehrenpromotionen und
Erbschaften - 
III.
Solle ein Jeder bey all Jährlicher zusammenkonft Ein gewisses in eine darzugeordnet-
Verschlossene Büchs zu Vermehrung des fonds Contribuiren - 
IV.
Zu Besorgung und Nutzanwendung des Capitalfonds sollen aus den Vier ältesten in der
Statt wohnenden Pestalutzen zwey Herren als Curatores nebst Einem Secretario
erwehlet werden; deren der Erstere die allfähligen Einkönfteneinkassiren, der Andere
nebst Ihnne auf selbige vigilieren und Beyde die Ein und ausgaben nebst allem was zur
aufnahme des famillefonds dienet nach Inhalt voriger Articuln besorgen; wann aber
neue gesetz, verordnungen, anleihungen und andere dispositionen zu machen vorfielen,
die Häupter der ganzen familie zusammen berufen sollen. Der Secretarius aber solle
über dieses alles ordentliche Scriptur halten, und zu dem Ende hin 1. Ein Famille Buch 2.
Ein Protocoll der Satzungen und Vergaabungen und 3. Ein Rechenbuch führen - 
V.
Ansehende die Nutznießung des famillefonds, solle niemahlen und umb Keiner ursach
willen das Capital angegriffen werden - 
VI.
Wann aber an zinstragendem Capital fl. 2000 beysammen, so kann man bei vorfallender
Nothdurft vom Zins den 4ten Theil, von 3000 fl. den 3ten Theil und von fl. 4000 den 2ten
Theil anwenden; steigt aber das Capital noch höher, so kann und soll man nach
erforderenden Umständen von den fallenden Zinsen ein mehreres ausgeben, das
Restierende aber von Zinsen solle allwegen wieder zu Capital geschlagen werden - 
VII.
Die angehende Nutznießung dieses fonds solle 1. und fürnemlich zukommen
denjenigen Pestalutzischen Söhnen, welche zum hl. Predigamtt gezogen werden so daß,
wenn zwey oder mehr Studierende sind, das mehrere allezeit demjenigen solle gegeben
werden, welcher in der höhern Claß ist, doch solle Keiner etwas zu benützen haben, Eh
Er in die 4te Class gehet und sich darumb nach gebühr bey der Pestalutzischen familie-
Versammlung angemeldet hat. -
2. solle solche zukommen Nothdürftigen
Pestalutzischen Söhnen, welche zu weltlichen Professionen und Handtwerken gezogen
werden, doch mit Vorbehalt, daß es bei der famille stehen solle die Beneficia zu
vermehren oder zu vermindern, je nachdem es die umbstände und Conduite dieser
Jungen Leuthen beyderley Ständen erfordern werden. Endlich sollen 3. auch hiervon zu
gaudieren haben, würdig Nothdürftige alte, arme, kranke und verunglückte Personen
aus der familie, mänlich und weiblichen Geschlechts, wann auch schon diese letzteren
sich in andere geschlechter verheurahtet hätten; mit dem Beding, wann Sie bei Ihrer
Verheurahtung ein gewisses Stuck gelt zu dem Pestalutzischen fond dargeben, auch zu
hoffen und sicherlich zu erwarten wäre, das die Jetzlebenden und in großen und guten
Mittlen stehenden Pestalutzischen Ehren Matronen zu diesem recht christlichen fond
eine erkleckliche Summa gelts, entweders anjetz, oder inskönftig vor dero seligem Tod
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