durch eine Testamentliche Verordnung Contribuiren würden.
IIX.
Was bey allen Vorfallenheiten die Mehrheit der Stimmen beschließet, das solle gelten;
wann aber die Meinungen in gleiche Stimmen verfielen, so solle der Streit durch ein
erwehlendes Loos, oder auf eine andere anständige beliebige weis entschieden werden.
IX.
An diesem fond sollen nur diejenigen Jetzlebenden Pestalutzen in Ihrer Descendenz
participieren, welche diese Articuls unterschrieben und laut solchen das Ihrige dazu
Contribuiert haben -
X.
Ist alljährlich eine Pestalutzische zusammenkonft auf Synodum maji angesetzen, worzu
der älteste Herr den Tag bestimmen kann, und auch die Jungen so über 20 Jahr alt,
admittiert werden sollen -
XI.
Solte übrigens die Pestalutzische Posteritet an diesen zum besten derselbigen Errichteten
Articuln mit gutem fundament etwas abzuändern oder zu vermehren gutfinden, mag
Sie solches Unanimiter wohl thun sonsten aber wird Ihrer die Steifhaltung derselbigen
bestens recommandirt.
XII.
Endlich haben Sich die dismahls lebenden Pestalutzen engagiert, Einanderen bey allen
Vorfallenheiten wahre aufrichtige Freundschaft zu bezeigen, und in Ihren
anliegenheiten mit bestmöglichstem Rath und That beyzuspringen. Von Hertzen
wünschende, daß diese gute gesinnung auch auf ihre Posteritet möge fortgepflanzt
werden.
Actum Zürich d. l.Maji 1750»
Der erste Grund zum Fonds wurde durch Beiträge aller Familienmitglieder gelegt und später
das Kapital fortlaufend geäufnet. Die ersten Jünglinge, denen Studienbeiträge ausgerichtet
wurden, waren Heinrich Pestalozzi und sein Bruder Baptist.
Die Verwaltung wurde in den ersten dreißig Jahren je zur Hälfte von den beiden
Pestaluzischen Handeishäusern zum Weißen Turm und zum Steinbock übernommen, von
1780 an durch die Firma Hans Conrad Pestaluz im Steinbock allein besorgt, und zwar in der
Weise, daß das Fondskapital als Einlage entgegengenommen und jährlich verzinst wurde.
Im wesentlichen blieb es bei den Bestimmungen des ursprünglichen Stiftungsstatuts. Im
Laufe der Zeit wurde jeweils durch periodische Revisionen die Satzung an die veränderten
Zeitverhältnisse angepaßt. So wurde 1814 eine der damaligen Einstellung entsprechende
Bevorzugung der künftigen Pfarrherren beschlossen: «Die Nutznießung des Fonds soll
vorzüglich den Pestalutzischen Söhnen als Studiosis Theologiae zukommen.» Sehr viel später
wurden die Ausbildungen zu andern Berufen den Theologen wieder gleichgestellt.
Höchst bemerkenswert ist, daß der Fonds über die Stürme der Revolutionszeit
ungeschmälert erhalten geblieben ist. Zweifellos hat hiezu die Gewandtheit des
finanzsachverständigen Staatsrates Johann Jakob Pestaluz wesentlich beigetragen.
Die Gründung des Familienfonds hatte außer der materiellen Auswirkung und der damit
geschaffenen Möglichkeit, Familienglieder, «die an zeitlichen Mittlen Mangel haben», zu
unterstützen, noch die weitere wohltuende Folge, daß der Zusammenhang des Geschlechtes,
das sich in kaum mehr verwandte Einzelfamilien aufzulösen begann, gestärkt wurde. Jährlich
mit wenig Unterbrüchen traten die Familienhäupter zur Rechnungsabnahme zusammen; alle
paar Jahre wurden die inzwischen volljährig gewordenen Söhne in die Familienversammlung