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Obergerichtspräsident Friederich Salomon Pestalozzi, 1813-1888
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Eine der großen Errungenschaften des Kantons Zürich im letzten Jahrhundert ist die
Schaffung des bürgerlichen Rechtes, das in weiten Teilen die Grundlage unseres geltenden
schweizerischen Zivilgesetzbuches geworden ist, und der Ausbau der modernen
Rechtspflege. Die Revolution hatte den Grundsatz der Gewaltentrennung gebracht, die
Gerichte von den politischen Instanzen getrennt und unabhängig gemacht. Der Ausbau des
modernen Rechtes auf Grundlage der juristischen Wissenschaft war von einer Gruppe
talentvoller Juristen übernommen worden unter Führung des genialen Friedrich Ludwig
Keller (1799-1860). 
Zu dieser Gruppe der sogenannten «jungen Juristen» gesellte sich auch ein Pestalozzi.
Friedrich Salomon Pestalozzi, der älteste Sohn aus dem «Wolkenstein», geboren am 10.April
1813, durchlief die Schulen Zürichs, um wie seine Vorfahren in ein Handelshaus zur Lehre
einzutreten. Doch seiner Neigung folgend, setzte er in freien Stunden seine klassischen
Studien fort und immatrikulierte sich am 30.April 1833 an der kurz zuvor gegründeten
Zürcher Universität. Hier dozierten an der rechtswissenschaftlichen Fakultät die Professoren
Löw, Keller, Bluntschli, H. Escher und Hottinger. Nach zwei Jahren zog Pestalozzi an die
Universität Berlin. Dort ward ihm das Glück, beim Altmeister des römischen Rechts,
Professor Savigny, Institutionen und Pandekten zu hören sowie Leopold von Rankes
Vorlesungen über Neueste Geschichte. Auch hier studierte er zwei Jahre lang, und alle seine
Professoren stellten ihm das Zeugnis ausgezeichneten Fleißes aus. Schließlich folgte noch ein
Semester in Göttingen und eine Reise nach Paris zum Abschluß seiner Ausbildung. Nach
Zürich zurückgekehrt, bereitete er sich für die richterliche Laufbahn vor. Zunächst arbeitete
er ein Jahr lang als Substitut in der Kanzlei des Obergerichtes. Kurze Zeit wurde er auch vom
Regierungsrat mit der Funktion eines Substituten des Staatsanwaltes betraut.
Aber schon am 8.Oktober 1839 erfolgte seine Wahl zum Mitglied des Bezirksgerichtes Zürich,
und nach vier Jahren wählte der Große Rat den Dreißigjährigen zum Mitglied des
Obergerichtes (4.Oktober 1843). Die Verfassung von 1831 hatte die Gewaltentrennung
durchgeführt und dem Obergericht eine hervorragende Stellung eingeräumt. Es beurteilte als
letzte Instanz die vom Kriminalgericht und den Bezirksgerichten eingehenden Appellationen
in Zivil- und Strafsachen wie auch die auf dem Wege des Rekurses gegen diese Gerichte
erhobenen Beschwerden. Das Obergericht übte ferner die Justizverwaltung aus, indem es den
Geschäftsgang der übrigen Gerichte beaufsichtigte sowie die Prüfung und Beeidigung der
Advokaten und Notare durchführte. Die überragende Funktion als höchste Hüterin des
Rechtes wurde ihm erst wieder beschnitten, als später, mit der Vereinheitlichung des Rechts
in der ganzen Schweiz, das Bundesgericht gegründet und der Weiterzug an diese
übergeordnete Instanz eingeführt wurde. Während des Vierteljahrhunderts aber, in dem
Pestalozzi als Oberrichter wirkte, war das Obergericht die höchste Instanz und seine
Entscheide endgültig.
Wie jede neue Institution war auch das Obergericht nicht unangefochten, und kurz vor
Pestalozzis Eintritt war der erste Präsident, Friedrich Ludwig Keller, wegen solcher
                                                                                                                                                                      
 
Heinrich Escher, Erinnerungen seit mehr als sechzig Jahren, Zürich 1867, S.233. Dejung, Stähli und Ganz,
Jonas Furrer, S.37, 54, 166, 201. Staatsarchiv Zürich MM 24, 29, Protokolle des Großen Rates, S.280 (zum
30.8. 1849).
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Stammtafel 27
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