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unterstützte er um so lieber junge Rechtsbeflissene mit Rat und Tat.
Inzwischen war das große Gesetzgebungswerk der jungen Juristengeneration unter Führung
von Professor Johann Caspar Bluntschli (1808—1881) zur Vollendung herangereift. Die
verschiedenen Teile des Privatrechtlichen Gesetzbuches des Kantons Zürich wurden rasch
hintereinander in Kraft gesetzt: Am 31.März 1854 das Personen- und Familienrecht, am 1.Juli
des gleichen Jahres das Sachenrecht, am 16.April 1855 das vierte Buch über die Forderungen
und Schulden und endlich am 31.März 1856 das Erbrecht. Sache der Gerichte und vor allem
des Obergerichtes war es, dieses Gesetzgebungswerk in die Praxis umzusetzen, die
wissenschaftliche Kodifikation dem Leben anzupassen. Das war die Lebensaufgabe Friedrich
Pestalozzis. Und hiefür ist ihm von den Zeitgenossen hohe Anerkennung zuteil geworden.
Am 4.Dezember 1866 verlieh ihm die juristische Fakultät der Universität Zürich die Würde
eines Doctor iuris utriusque honoris causa mit der Laudatio «Summi iudicii quod Turici est
praesidi iuris peritissimo eiusque interpreti eximio».
Friedrich Salomon Pestalozzi war von 1862 bis 1869 auch Mitglied des Großen Rates. Er
wirkte dort als einer der hervorragenden Juristen, die gleichzeitig Gesetzgeber und Richter
und somit ein Beispiel dafür sind, daß in der Demokratie in gewissen Fällen eine Ausnahme
vom Grundsatz absoluter Gewaltentrennung von gutem ist. Seinem ernsten, vornehmen
Wesen entsprach eine in politischen und religiösen Dingen konservative Einstellung.
Ein Augenleiden, das später zur Erblindung führte, nötigte Pestalozzi im Jahre 1867, um
seine Entlassung als Obergerichtspräsident einzukommen. Die Dankesurkunde, welche ihm
der Große Rat am 24.Juni 1867 ausstellte, gehört zu den prunkvollsten Dokumenten unseres
Archivs. Der Einband trägt die in Elfenbein geschnitzten Initialen des Adressaten, die Schrift
ist von Goldminiaturen umrahmt, das große Staatssiegel hängt in schwer versilberter Kapsel.
All das entsprach wohl kaum der persönlichen Einfachheit des Gefeierten; wohl aber mögen
ihn die Unterschriften gefreut haben: als Ratspräsident zeichnete der hervorragende Jurist
und Verfasser der prozeßrechtlichen Kodifikation J. J. Treichler und als Staatsschreiber der
Dichter Gottfried Keller.
Oberrichter Friedrich Salomon Pestalozzi hatte sich im Jahre 1847 mit Anna Maria Pestalozzi
vom Steinbock (1818-1900), der Tochter des Bankiers Leonhard Pestalozzi-Römer,
verehelicht. Aus dieser Ehe ging ein Sohn hervor. In den Kreis seiner Familie zog sich
Pestalozzi nach dem Rücktritt von seinen Ämtern zurück. Da er 1872 völlig erblindete,
konnte er sein Haus während vieler Jahre nicht verlassen, außer etwa zu einem Besuch bei
seinem Sohn und anläßlich einer Feuersbrunst im Dezember 1886. Doch wußte er, der im
Umgang stets liebenswürdig und anregend war, seine geistige Frische zu bewahren und sich
von allem, was den geistigen Mann beschäftigte, unterrichtet zu halten. Er starb am
10.Oktober 1888. Er ist ein Vertreter jener begnadeten Juristengeneration, die bei der
Rechtsschöpfung und Rechtsverwirklichung ins Volle der neuen wissenschaftlichen
Erkenntnis greifen konnte, und zugleich ein Vertreter höchster richterlicher Autorität, die im
Glauben der Väter und ihrer strengen Sitte beruht.
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Sein einziger Sohn, Friedrich Karl Pestalozzi (1854-1922), war Kaufmann. Aus seiner Ehe mit
Henriette Hofmeister ist eine Tochter hervorgegangen, Sara Helene Pestalozzi (1886-1942).
                                                
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Obergerichtspräsident Friedrich Salomon Pestalozzi:
Notizen im Familienbuch der Familie Pestalozzi Zürich, Akten F. S. Pestalozzis (Ernennungsurkunden,
Zeugnisse), dem Familienarchiv Zürich geschenkt von Dr. Gottfr. Huber-Pestalozzi.
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