Übergang der Landeshoheit an die Drei Bünde brachte zunächst wenig Änderung in diesen
Verhältnissen. Nur die Abgabe für die Übertragung der Zollrechte mußte nun an die Häupter
von Bünden entrichtet werden. Dieser Zoll führte dem Freistaat beträchtliche Mittel zu,
machte er doch zusammen mit dem Veltliner Zoll nahezu zwei Drittel der gesamten
Staatseinnahmen Graubündens aus.
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Periodisch wurde der Zoll an den Zollpächter neu
verliehen. Die Pestalozzi wußten sich zunächst, wie schon in der vorbündnerischen Zeit, als
Zollpächter zu behaupten. Die Zollansätze wurden durch die Ratsboten bestimmt.
Tafel 097 Zimmer aus dem Palazzo Pestalozzi, in Schweiz. Landesmuseum
In den 1570er Jahren ist Lucas Pestalozza Zollpächter, zeitweise zusammen mit seinem
Bruder, Hauptmann Giampietro Pestalozza (? 1612), zeitweise in Gemeinschaft mit Andrea
und Antonio Pestalozza. Der Preis für eine zweijährige Amtsdauer betrug z.B. 1574 und 1578
1800 Gulden, 1576 1600 Gulden.
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Doch gegen Ende des Jahrhunderts war den neuen Herren der Appetit auf diese reichlich
fließende Einnahmequelle gekommen, und sie waren nicht mehr gewillt, sie einem
«Untertan» zu überlassen. 1597 wurde der Zoll auf volle zwanzig Jahre dem Pannerherrn
Johann Baptist Tscharner überlassen, der allerdings über einflußreiche Freunde verfügte,
waren doch seine drei Bürgen niemand Geringerer als die drei obersten Standeshäupter, der
Landrichter des Grauen Bundes, der Bürgermeister von Chur und der Landammann des
Zehngerichtebundes.
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Friedrich Pieth, Bündner Geschichte, Chur 1945, S. 131 und 311.
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Staatsarchiv Graubünden, Chur, Landesakten N, 2. Serie, Fasc. XVI.Jahrh. (1543), 1571, 1573; Bundestags-
protokolle, Bd.3, S.13 (5.2.1571), Bd.4, S. 5 (9.12.1574) und S.79 (21.10.1576). Franz Steinfels und Hans
Reinhardt, Die Nuntiatur von G. F. Borrhomini, Solothurn 1906, Dokumente, Bd. 1, S.2l2, S.236, Nr.2.