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Frau Catharina Pestaluz geb. Schwyzer, 1664, fest, daß nach dem Recht der Stadt der
«Abzug» bezahlt werden müsse, das heißt eine besondere Erbschaftssteuer auf Vermögen,
das von Zürich weg ins Ausland geführt werden sollte. Daraufhin intervenierte die
Regierung der holländischen Generalstaaten zugunsten der Pestalozzi in Amsterdam. Im
Hinblick auf die von Holland angebotene Gegenrechtserklärung, vor allem aber auch in
Anerkennung der Verdienste des Hauses Pestalozzi in Amsterdam, das den Zürchern
vielfach behilflich gewesen war, tat der Zürcher Rat eine großzügige Geste und befreite sie
für diesen und künftige Fälle von der Abzugssteuer. Ratsbeschluß vom 16.Mai 1665:
«Wir Burgermeister und Raht der Statt Zürich Thund kundt offentlich hiemit, Obzwaren
in unseren Abzugs-Rechten heiter versehen, und bis dahin gegen menigklichem in
übung gewessen, daß ein jeder welicher uß Unsser Statt, ald Grichten und Gebieten
etwaß Hab und Gutts; es seye Ehrbs-wys, oder sonsten; an die Frömde zeucht, darvon
den zehenden pfenning zu Abzug zu bezahlen hat, Alßdann ein glyche Schuldigkeit uff
wyland unßers getreuen, Lieben Burgers Conrad Pestalutzen seligen (der sich zu
Amsterdam, handelschafft zu tryben, seßhafft nidergelassen) Fr Wittibin und Ehrben,
von dem alhie Ihnen zufallenden Ehrb-anteil auch gewachsen were, Daß jedoch in
ansehung deß von den hochmögenden Herren Staten General an unß für dieselben
gethanen so Fründtansehenlichen Intercession Schrybens vom Sibenzehenden tag nechst
verwichnen monats Aprilis, und darinnen fit allein für das vergangene verdüteten,
Sonder auch für das küniftige anerbottnen Gegen-Rechtens in derglychen
zutragenheiten, und bezügenden Besten willens gegen unßeren Angehörigen: Auch in
Betrachtung, der von Ihme Conrad Pestaluzen sel. sampt den synigen, und anderen sich
alderten Befindenden Ehrenpersonen sonderbar den unßerigen Bewisenen, und auch
verhoffenden noch ferneren Fründtschafft und Guttächten, Wir Unß erkennt, daß von
dem durch unsere verordnete Pfundschillingere Ihnen geforderten bekanten Abzug
abgelassen, dergestalten daß Ihnen diß fahis nichts wyters abgefordert werden, Sondern
desselben hiemit ledig syn sollind: Alß wir dann ein solches an wolermelte Herren
Staten General auch wider antwortlich durch ein Schryben gelangen lassen. Und dessen
ze wahrem urkund und Bekrefftigung habend Wir Unßer Statt Secret Ynsigel (jedoch
unseren Abzugs Rechten in all ander weg ohne schaden) offentlich truken lassen in
dißeren Brieff, der geben ist, Donstags den Sechszehenden monats Maij, Nach Christi
geburt gezehlt Sechszehenhundert, Sechzig und Fünf Jare
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Die Witwe Pestalozzi-van Oss ließ beim Zürcher Rat das Gesuch einreichen, es möchte für
ihre beiden minderjährigen Söhne das Zürcher Bürgerrecht «aufbehalten» werden. Damit
sollte die enge Verbundenheit des Amsterdamer Hauses mit Zürich sichergestellt werden.
Der Rat bewilligte dieses Gesuch am 13.Juli 1667. Weil es aber in Zürich kein Bürgerrecht gab
ohne gleichzeitige Zunftzugehörigkeit, mußte auch die Constaffel über die Mitgliedschaft
dieser Söhne ihres verstorbenen Gesellschaftsangehörigen Beschluß fassen. Diese
Verhandlungen wurden 1673 und 1674 geführt. Nachdem die Söhne Conrads volljährig
geworden waren, mußten sie das Bürgerrechtsgesuch erneuern. Der Ratsbeschluß vom 12.
Dezember 1694 lautet:
«Ermeldetem Johann Jacob Pestalutz und seinen Kindern soll das Bürgerrecht wiederum
sechs Jahr lang bei uns auf behalten und offen stehen, also daß sie nach ihrer guten
                                                
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Staatsarchiv Zürich, Ratsmanual 524, S.3 (2.7.1664); Ratsurkunden B V, Bd.76, S.265 (16.5.1665).
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